Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006TypBG§/Artikel/Anlage§ 50Inkrafttretensdatum27.09.2006AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtText§ 50. Die Gefahrenzeichen.Die Gefahrenzeichen sind1. „QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image001.pngDieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.2. „GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLICHE KURVE“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image002.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image003.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image004.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image005.pngDiese Zeichen zeigen an:a)eine Rechtskurve,b)eine Linkskurve,c)eine Doppelkurve rechts beginnend,d)eine Doppelkurve links beginnend;sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.3. „KREUZUNG“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image006.pngDieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image007.pngDieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.4. „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image008.pngDieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (§ 19).(Anm.: 5 aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)6a. „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image009.pngDieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.6b. „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image010.pngDieses Zeichen kündigt einen nicht durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen. Die Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.6c. „BAKEN“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image011.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image012.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image013.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image014.pngDiese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Z 6a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des § 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.6d. „ANDREASKREUZ“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image015.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image016.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image017.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image018.pngDieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.(Anm.: 6e aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)7. „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image019.pngDieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.7a. „STARKE STEIGUNG“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image020.pngDieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die Steigung ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.8. „FAHRBAHNVERENGUNG“a)/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image021.pngb)/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image022.pngc)/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image023.pngDiese Zeichen kündigena)eine beiderseitige,b)eine linksseitige undc)eine rechtsseitigeVerengung der Fahrbahn an.9. „BAUSTELLE“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image024.pngDieses Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie damit üblicherweise verbundene Gefahren (wie Straßenverunreinigungen, Rollsplitt, Künettenabdeckungen und dgl.) an.10. „SCHLEUDERGEFAHR“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image025.pngDieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.10a. „SEITENWIND“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image026.pngDieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack angezeigt werden kann.10b. „STEINSCHLAG“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image027.pngDieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist.10c. „FLUGBETRIEB“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image028.pngDieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit tieffliegenden Luftfahrzeugen zu rechnen ist.11. „FUSSGÄNGERÜBERGANG“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image029.pngDieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12) an.11a. „RADFAHRERÜBERFAHRT“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image030.pngDieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.12. „KINDER“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image031.pngDieses Zeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.13a. „ACHTUNG TIERE“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image032.pngDieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3).13b. „ACHTUNG WILDWECHSEL“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image033.pngDieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu rechnen ist, dass Wild die Straße überquert.14. „ACHTUNG GEGENVERKEHR“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image034.pngDieses Zeichen zeigt an, dass auf Straßen, auf denen sonst nur in einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.14a.‚ACHTUNG FALSCHFAHRER’/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image035.jpgDieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt ist.15. „VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image036.pngDieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muss oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.16. „ANDERE GEFAHREN“/Dokumente/Bundesnormen/NOR40081328/image037.pngDieses Zeichen kündigt andere als in Z 1 bis 15 angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl.AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983SchlagworteAnschlussbahn, HauptbahnZuletzt aktualisiert am14.06.2017Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR40081328