Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 83Inkrafttretensdatum28.05.2021AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationBeachteZu Abs. 1 erster Satz: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).TextDissertationen und künstlerische Dissertationen§ 83. (1) Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.SchlagworteDiplomarbeit, DiplomarbeitZuletzt aktualisiert am07.09.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40232374