Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997§/Artikel/Anlage§ 70Inkrafttretensdatum01.07.1997TextFestsetzung der Hafenentgelte§ 70. Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über1.Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);2.Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;3.Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;4.Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;5.das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.