Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016§/Artikel/Anlage§ 485Inkrafttretensdatum01.01.2017Text§ 485. (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und1.im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;2.in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;3.in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;4.im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.