Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 10Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextPflichten der Bevollmächtigten§ 10. (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.(2) Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Aufbewahrung der EUKonformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 3 für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;2.Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;3.Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.Zuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254370