Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMediengesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 43cInkrafttretensdatum01.03.2009AbkürzungMedienGIndex16/01 Medien, PresseförderungTextZulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte§ 43c. Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach § 43b Abs. 1 oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von § 43b Abs. 6 zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in § 43b Abs. 7 genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.Zuletzt aktualisiert am14.06.2018Gesetzesnummer10000719DokumentnummerNOR40104330