Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVersammlungsgesetz 1953KundmachungsorganBGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 6Inkrafttretensdatum23.05.2017Index10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.SchlagworteUntersagungssystemZuletzt aktualisiert am29.05.2017Gesetzesnummer10000249DokumentnummerNOR40193088