Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987TypBG§/Artikel/Anlage§ 127Inkrafttretensdatum01.03.1988AbkürzungStGBIndex24/01 StrafgesetzbuchTextDiebstahl§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Zuletzt aktualisiert am20.09.2022Gesetzesnummer10002296DokumentnummerNOR12029671alte DokumentnummerN2197415123T