Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 115Inkrafttretensdatum01.01.2016AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextPensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung§ 115. Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, vorzusehen. Auch für das allgemeine Universitätspersonal kann eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen werden. An jeder Universität kann nur jeweils eines der genannten Systeme zur Anwendung kommen.Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40175832