Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 126Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextNutzerverzeichnis und Auskunftsdienst§ 126. (1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben1.ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 137 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,2.einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Nutzerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,3.ihren Nutzern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Anbietern zu gewähren,4.auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.(2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.(3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 137 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.(4) Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 181 Abs. 8 und § 124 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238584