Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVereinsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 14Inkrafttretensdatum01.07.2002AbkürzungVerGIndex10/11 Vereins- und VersammlungsrechtTextÄnderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.Zuletzt aktualisiert am30.09.2022Gesetzesnummer20001917DokumentnummerNOR40029825