Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 6Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextAnzeigepflicht§ 6. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.(2) Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTRGmbH bereitgestellte EGovernment System zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:1.Name des Unternehmens,2.gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens,3.geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,4.die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht,5.einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,6.eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,7.die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,8.den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit.Diese Anzeige hat unabhängig von einer allfälligen Meldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen.(3) Die Regulierungsbehörde hat – unbeschadet des Abs. 4 – binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, ist binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid zu erlassen und zu veröffentlichen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.(5) Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind – §§ 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.(6) Lassen bestimmte Umstände für die Regulierungsbehörde den Schluss zu, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und ist die Beendigung dieser Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht gemäß Abs. 1 angezeigt worden, kann die Regulierungsbehörde frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsanzeige erfolgen hätte sollen, die Löschung der Anzeige von Amts wegen vornehmen. Zuvor ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.(7) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 2 eingelangten Anzeigen, die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide sowie den Umstand der erfolgten Löschung gemäß Abs. 6 unverzüglich dem GEREK auf elektronischem Weg zu übermitteln.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238464