Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 77dInkrafttretensdatum01.09.2018Index26/02 Marken- und MusterschutzText§ 77d. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 registrierte Marken ist § 19 in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Abs. 2 weiter anzuwenden.(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:1.bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,2.bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,3.bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,4.bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,5.bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,6.bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,7.bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,8.bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,9.bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.Zuletzt aktualisiert am01.08.2017Gesetzesnummer10002180DokumentnummerNOR40194875