Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010§/Artikel/Anlage§ 1409aInkrafttretensdatum01.08.2010Text§ 1409a. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.