Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007TypBG§/Artikel/Anlage§ 8Inkrafttretensdatum12.12.2007AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtTextGeographische Angaben§ 8. (1) Auf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, Anhang 1C in der Fassung BGBl. Nr. 379/1995, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die §§ 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs angewendet wurden.(2) Abs. 1 ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.Zuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR40091894