Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984TypBG§/Artikel/Anlage§ 26Inkrafttretensdatum23.11.1984AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtTextAusschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung§ 26. Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.SchlagworteGeschäftsgeheimnisZuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR12033599alte DokumentnummerN2198422022S