Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012§/Artikel/Anlage§ 146Inkrafttretensdatum01.09.2012TextÜberprüfung§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden1.Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,2.Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und3.die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.