Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 29Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextMarktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität§ 29. (1) Unbeschadet des § 26 hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:1.die CEKennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des § 20 angebracht;2.die EUKonformitätserklärung gemäß § 19 wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;3.die technische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;4.die Angaben des Herstellers gemäß § 9 Abs. 6 oder die Angaben des Importeurs gemäß § 11 Abs. 4 fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;5.eine andere formale Verpflichtung gemäß § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt.(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.(3) Unbeschadet des § 28 hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.(4) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 3 weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.(5) Vor einer Aufforderung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 oder Bescheiderlassung gemäß Abs. 2 oder Abs. 4 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.Zuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254389