Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003§/Artikel/Anlage§ 41aInkrafttretensdatum01.07.2003TextFlüchtige und begleitende Vervielfältigungen§ 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,1.wenn sie flüchtig oder begleitend ist und2.wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und3.wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und4.wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.