Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerKundmachungsorganRGBl. Nr. 142/1867TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 7Inkrafttretensdatum23.12.1867AbkürzungStGGIndex10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtTextArtikel 7. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.Anmerkungvgl. Art. 4 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958SchlagworteUntertänigkeitsverband, geteiltes EigentumZuletzt aktualisiert am15.11.2022Gesetzesnummer10000006DokumentnummerNOR12000063alte DokumentnummerN11867120830