Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015§/Artikel/Anlage§ 717Inkrafttretensdatum01.01.2017Text2. durch Widerrufa) Allgemeines§ 717. Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.