Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMusterschutzgesetz 1990KundmachungsorganBGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992§/Artikel/Anlage§ 14Inkrafttretensdatum05.12.1992Text§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:1.auf Antrag des Musteranmelders;2.auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;3.von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.