Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTodeserklärungsgesetz 1950KundmachungsorganBGBl. Nr. 23/1951TypBG§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum27.01.1951Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges VerfahrenTextAbschnitt I.Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)§ 1. (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.Zuletzt aktualisiert am27.06.2023Gesetzesnummer10001905DokumentnummerNOR12025190alte DokumentnummerN2195118249R