Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPatientenverfügungs-GesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 55/2006TypBG§/Artikel/Anlage§ 11Inkrafttretensdatum01.06.2006AbkürzungPatVGIndex82/02 Gesundheitsrecht allgemeinTextSonstige Inhalte§ 11. Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.Zuletzt aktualisiert am27.09.2017Gesetzesnummer20004723DokumentnummerNOR40077283