Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 36Inkrafttretensdatum01.06.2023Index26/02 Marken- und MusterschutzText§ 36. (1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen1.im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;2.im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.SchlagworteRechtsmittelZuletzt aktualisiert am19.05.2023Gesetzesnummer10002180DokumentnummerNOR40252860