Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 204Inkrafttretensdatum01.02.2013Außerkrafttretensdatum30.09.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextViertes HauptstückVon der Obsorge einer anderen Person§ 204. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.Zuletzt aktualisiert am31.03.2023Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40146815