Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 475Inkrafttretensdatum01.01.1812TextGewöhnlichere Arten:a) der Haus-Servituten;§ 475. Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:1) Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;2) Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;3) Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;4) Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;5) Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;6) Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;7) Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.