Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 8bInkrafttretensdatum31.03.2013AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtText§ 8b. (1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,1.rückwärts zu fahren und2.umzukehren.(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.Zuletzt aktualisiert am14.06.2017Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR40147676