Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984TypBG§/Artikel/Anlage§ 40Inkrafttretensdatum23.11.1984AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtTextSchutz von Ausländern§ 40. Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 12)AnmerkungInländerbehandlung wird durch Art. 2 und 3 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, gewährt.SchlagworteFremdenrecht, GegenseitigkeitZuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR12033613alte DokumentnummerN2198422036S