Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 1222Inkrafttretensdatum01.01.2010AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.AnmerkungÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009SchlagworteEltern, HeiratsgutZuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40108831