Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMediengesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012TypBG§/Artikel/Anlage§ 48Inkrafttretensdatum01.09.2012AbkürzungMedienGIndex16/01 Medien, PresseförderungTextAnschlagen von Druckwerken§ 48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.SchlagwortePlakatierfreiheitZuletzt aktualisiert am14.06.2018Gesetzesnummer10000719DokumentnummerNOR40139214