Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007TypBG§/Artikel/Anlage§ 28aInkrafttretensdatum12.12.2007AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtText§ 28a. (1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.SchlagworteBranchenregister, TelefonregisterZuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR40091902