Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974§/Artikel/Anlage§ 17Inkrafttretensdatum01.01.1975TextZweiter AbschnittEinteilung der strafbaren HandlungenEinteilung der strafbaren Handlungen§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.