Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 256Inkrafttretensdatum01.12.2021AbkürzungStGBIndex24/01 StrafgesetzbuchTextGeheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs§ 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.SchlagworteSpionage, Betreibung, UnterstützungZuletzt aktualisiert am27.07.2021Gesetzesnummer10002296DokumentnummerNOR40236062