Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 51Inkrafttretensdatum14.01.2019Index26/02 Marken- und MusterschutzTextIII. ABSCHNITTZivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen§ 51. (1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.AnmerkungZur zivilrechtlichen Verfolgung von Kennzeichenverletzungen siehe § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.Zuletzt aktualisiert am27.12.2018Gesetzesnummer10002180DokumentnummerNOR40209584