Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019TypBG§/Artikel/Anlage§ 207Inkrafttretensdatum29.05.2019AbkürzungUGBIndex21/01 HandelsrechtTextAbschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens§ 207. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.SchlagworteAnschaffungskostenZuletzt aktualisiert am29.05.2019Gesetzesnummer10001702DokumentnummerNOR40214162