Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVerbrauchergewährleistungsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 175/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 29Inkrafttretensdatum01.01.2022AbkürzungVGGIndex20/06 KonsumentenschutzTextInkrafttreten; Übergangsbestimmung§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.(3) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 27 auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. § 27 ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.Zuletzt aktualisiert am10.09.2021Gesetzesnummer20011654DokumentnummerNOR40237890