Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 77Inkrafttretensdatum17.01.2022AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrText2. HauptstückVerfahrenArten der Konzession§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:1.Personenbeförderung im Linienverkehr;2.Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;3.Güterbeförderung;4.Remork;5.Fährverkehr;6.Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;7.Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.Zuletzt aktualisiert am17.01.2022Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40240183