Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Europäische UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 25Inkrafttretensdatum01.12.2009TextARTIKEL 25(ex-Artikel 12 EUV)Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem siea)die allgemeinen Leitlinien bestimmt,b)Beschlüsse erlässt zur Festlegungi)der von der Union durchzuführenden Aktionen,ii)der von der Union einzunehmenden Standpunkte,iii)der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,undc)die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.