Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004§/Artikel/Anlage§ 190Inkrafttretensdatum01.01.2008Text3. TEILBeendigung des Ermittlungsverfahrens10. HauptstückEinstellung, Abbrechung und Fortführung des ErmittlungsverfahrensEinstellung des Ermittlungsverfahrens§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als1.die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder2.kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.