Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 37Inkrafttretensdatum01.12.2018AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrText7. HauptstückBehörden und OrganeBehörden und ihre Zuständigkeit§ 37. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:1.der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;2.die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.Zuletzt aktualisiert am03.12.2018Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40208839