Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 154Inkrafttretensdatum17.01.2022AbkürzungSchFGIndex94/01 SchiffsverkehrText4. HauptstückBehörden und OrganeBehörden und ihre Zuständigkeit§ 154. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind1.die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und Z 3;2.die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;3.eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 sowie für gemäß § 146 Abs. 1 Z 4 auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;4.die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß § 139 zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 131 Abs. 3 bis Abs. 5 bewerben, zuständig.(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.(6) Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (§ 127 Abs. 1) obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2.Zuletzt aktualisiert am17.01.2022Gesetzesnummer10012703DokumentnummerNOR40240239