Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTodeserklärungsgesetz 1950KundmachungsorganBGBl. Nr. 23/1951TypBG§/Artikel/Anlage§ 16Inkrafttretensdatum27.01.1951Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges VerfahrenText§ 16. Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel die zum Zwecke der Feststellung nötigen Erhebungen vorzunehmen sind.Zuletzt aktualisiert am13.06.2023Gesetzesnummer10001905DokumentnummerNOR12025205alte DokumentnummerN2195118264R