Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 477Inkrafttretensdatum01.01.1812Textb) der Feld-Servituten.§ 477. Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:1) das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten;2) das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;3) das Vieh zu hüthen und zu weiden;4) Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen;5) zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;6) Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.