Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVersammlungsgesetz 1953KundmachungsorganBGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1968TypBG§/Artikel/Anlage§ 12Inkrafttretensdatum21.11.1968Index10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.Zuletzt aktualisiert am29.05.2017Gesetzesnummer10000249DokumentnummerNOR12006858alte DokumentnummerN11968123960