Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 95Inkrafttretensdatum01.10.2021AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationText2. AbschnittForschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in AusbildungForschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten§ 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40232380