Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2001TypBG§/Artikel/Anlage§ 60cInkrafttretensdatum01.01.2002Index26/02 Marken- und MusterschutzText§ 60c. Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.AnmerkungHinsichtlich der Verwendung der verfallenen Waren siehe:§ 18 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991;Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927.Zuletzt aktualisiert am14.03.2019Gesetzesnummer10002180DokumentnummerNOR40024991