Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 2Inkrafttretensdatum01.05.2024AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextLeitende Grundsätze§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:1.Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);2.Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;3.Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;3a.Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;4.Lernfreiheit;5.Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;6.Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;7.nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;8.Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;9.Gleichstellung der Geschlechter;10.soziale Chancengleichheit;11.besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;12.Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;13.Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;14.Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.Zuletzt aktualisiert am30.04.2024Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40261534