Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 8Inkrafttretensdatum01.10.2002AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextSicherung von Forschungs- und Lehrbereichen§ 8. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.SchlagworteForschungsbereichZuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40033902