Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGleichbehandlungsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011TypBG§/Artikel/Anlage§ 7Inkrafttretensdatum01.03.2011AbkürzungGlBGIndex60/01 ArbeitsvertragsrechtTextBelästigung§ 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen1.vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,2.durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,3.durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder4.durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 4) belästigt wird.(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und1.eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder2.der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts belästigt wird.Zuletzt aktualisiert am19.02.2020Gesetzesnummer20003395DokumentnummerNOR40126082